26.07.10, 19:16:54 #

Vedder Niklos

(Mods)

Vergleicht man die Fülle der Veröffentlichungen über die Banater Schwaben aus dem Banat, die nach Deutschland oder in andere Länder nach dem 2. Weltkrieg auswanderten, so fand bisher die Auswanderung der Vorfahren der Banater Schwaben im 18. Jahrhundert ins Banat in der heimatgeschichtlichen Forschung wenig Beachtung.

Diesen Aufsatz schrieb ich auf Anregung des pfälzer Heimatforschers Marcus Bauer aus Brücken. Marcus Bauer veröffentlichte in den Westricher Heimatblätter, Jahrgang 21, September 1990, Nummer 3, eine Erörterung ähnlichen Inhalts. Weiters zog ich das Familienbuch von Brücken in der Pfalz, ebenso von Marcus Bauer veröffentlicht, zur Rate. Bei der Weiterverdendung dieses Beitrages bitte ich die beiden Quellen von Marcus Bauer ausdrücklich zu zitieren.

A. Über das Auswanderungswesen

Die Erlaubnis zum Wegzug wurde ausschließlich von der jeweiligen Landesherrschaft erteilt. Nehmen wir uns als Beispiel die Auswanderung der Pfälzer ins Banat vor. Dort durften die Oberämter Manumissionsgesuche, wie es damals hieß, abschlagen, aber niemals genehmigen. „Kein Untertan darf ohne Consens unter fremde Herrschaft oder Kriegsdienste ziehen.“ Dieser Grundsatz, der in der Landesverordnung verankert war, galt auch für Leibfreie und ganz arme Untertanen. Oft gab es aber Übertretungen dieser Anordnungen und Wegzüge außer Landes wurden ohne Genehmigung gemacht – was bei der unübersichtlichkeit der damaligen territorialen Verhältnisse nicht verwundert, war doch schon der nächste Nachbarort „Ausland“.

Über heimlich oder ohne Consens durchgeführte Aussiedlungen finden sich einige Protokollvermerke für die Ortschaft Brücken aus der Pfalz: Am 6 Juni 1741 wurde die vom Oberamt befürwortete Manumission von Peter Lill durch die Regierung abgelehnt. Peter Lill wanderte jedoch trotzdem mit seiner Frau und acht Kindern ins Banat aus (GLA Karlsruhe 61/9151:673 n 16), ebenso Peter Türck mit seiner Familie, der sich 1767 in Großjetscha im Banat niederließ oder Franz Wagner, der mit seiner Frau ebenso heimlich ins Banat zog (LA Speyer B 2/4296:398).

Um illegale Auswanderungen zu unterbinden oder wenigstens schwerer zu machen, wurden immer wieder neue Verbote erlassen; die pfälzischen Gemeinden durften an Auswanderungswillige keine Vermögensbescheinigungen ausfolgen, wenn die Manumission oder der Emigrationsconsens nicht erbracht war, auch keine Geburtsscheine ausstellen, Privatverkäufe von Gütern nicht protokollieren usw.

„Nichtangesessene“ konnten fortgeschickt werden, ebenso Menschen, die „dem aerario nichts nutzten und der Gemeinde nur zur Last fallen.“ (Häberle Daniel, Auswanderung und Koloniegründungen der Pfälzer im 18. Jahrhundert) Dagegen sollte brauchbare Untertanen und für den Kriegsdienst tauglichen die Auswanderung verweht bleiben. Um auszuwandern desertierte Martin Schuck aus Brücken im Juni 1754 vom Prinz Karl’schen Regimentes; sein Vermögen verfiel darauf dem Landesherrn. Am 17. Juli 1754 starb er auf der Reise (Katholisches Kirchenbuch Brücken, Sterbebuch 1743-1798).

Schließlich gab es auf Auswanderungsanträge fast nur noch Ablehnungen, und die Regierung ordnete an, daß die Oberämter Aussiedlungsanträge überhaupt nicht mehr vorgelegt dürfen, außer wenn sie von der Regierung aufgefordert würden (GLA KA 61/9252:237 n 52). Im Jahr 1764 wurden mehrere Antragsteller aus Brücken in der Pfalz abgewiesen. Dem lutherischen Michael Schuck und seiner Familie wurde am 13. Februar 1764 Loskauf der Leibeigenschaft und Auswanderung abgelehnt (GLA KA 61/9252:282 n 77). Gleichermaßen erging es Heinrich Hammels Witwe Maria Elisabetha (14. Februar), Johannes Jung (15. Februar) und Paul Lieser (15. Mai).

Die normale Entlassung aus der Leibeigenschaft erklärte namens der Landesherren die Regierung und setzte dabei Gleich die Gebühr fest. Sie sollte nach dem Nettovermögen bemessen sein und etwa 3, 4, 5, 10 oder 15 Gulden (fl) betragen. Mit den Eltern wegziehende Söhne, die schon für das Militär gemustert waren, hatten zuzüglich zur Manumission 2 Prozent vom Vermögen an die Militärkasse zu entrichten. Leibeigene Frauen wurden ungern entlassen, da auf die Erhaltung der Zahl der Leibeigenen größter Wert gelegt wurde und man die Leibeigenschaft durch Geburt von leibeigener Mutter erwar.

Außer dieser Manumissionsgebühr gab es noch den sogenannten Abzug, auch Nachsteuer genannt. Er betrug zehn Prozent des um die Loslaßgebühr geminderten Nettovermögens und wurde erhoben bei Auswanderungen, sofern nicht mit einigen Ländern ein Wegfall auf Gegenseitigkeit vereinbart war. Ist die Höhe des Abzugs bekannt, wissen wir genau mit wieviel Geld ein Auswanderer ins Banat ausgewandert ist, nämlich mit dem Neunfachen.

Über die Auswanderungsgründe der Pfälzer ins Banat werde ich demnächst was schreiben.
 
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